Fall Emmely
Kündigung wegen 80 Cent

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Die GmbH als Rechtsform bietet den wirtschaftlich Handelnden grundsätzlich einen Schutz davor, für die Verpflichtungen der Gesellschaft persönlich einstehen zu müssen. Für einige besondere Situationen hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen geschaffen. So soll der Geschäftsführer einer GmbH unter anderem im Falle eines existenzvernichtenden Eingriffes in die Gesellschaft haften, also bei einer missbräuchlichen Verwendung des Gesellschaftsvermögens.

Diese Haftung des Gesellschafters hat der BGH schon vor längerem entwickelt.

Jetzt aber hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu dieser Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs geändert (Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04).

Während früher jeder Gläubiger eine solche Haftung gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen konnte, steht der Ersatzanspruch nach der neuen Rechtsprechung der Gesellschaft zu, im Falle einer Insolvenz ist der Anspruch also vom Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Nach dem BGH folgt der neue Ersatzanspruch aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB.

Daraus folgt zugleich, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nach neuem Recht wesentlich strenger sind, weil dem Geschäftsführer die Vorsätzlichkeit seines Handelns nachgewiesen werden muss, was nach der alten Rechtsprechung nicht notwendig war. Die Durchsetzung solcher Ansprüche wird also erheblich schwieriger sein.

Ein Vorteil der neuen Rechtsprechung aber ist, dass diese sich nicht nur auf GmbHs beschränkt, sondern künftig auch auf die in Deutschland immer beliebter werdende englische Ltd. anzuwenden ist.

Aus Sicht des Mittelstandes wird die neue Rechtsprechung jedoch zu einer Verschlechterung der Gläubigersituation insgesamt führen, weil diese Ansprüche eben nicht mehr direkt gegen die Geschäftsführer durchgesetzt werden können, sondern auf das Handeln des Insolvenzverwalters gewartet werden muss und zudem der Nachweis der Vorsätzlichkeit eine weitere erhebliche Hürde ist. Diese Nachteile werden voraussichtlich auch nicht dadurch aufgewogen, dass sich die Haftung nach der neuen Rechtsprechung auch auf Anstifter oder Gehilfen erstrecken kann, § 830 Abs. 2 BGB.

Insgesamt erscheint diese neue Rechtsprechung als eine Erleichterung für die Geschäftsführer, die nur noch bei einer vorsätzlichen Schädigung haften müssen.

Oldenburg, den 29. August 2007

gez. RA. Brinkmann