Fall Emmely
Kündigung wegen 80 Cent



Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung


Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Eine per Telefax oder per E-Mail übersandte Kündigung reicht ebenso wenig aus, wie eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung. Der Gesetzgeber hat in § 623 BGB ausdrücklich die elektronische Übersendung einer Kündigung als nicht ausreichend bezeichnet.

Welche Voraussetzungen eine schriftliche Kündigung aufweisen muss, hat der Gesetzgeber in § 126 BGB bestimmt. Nach dieser Vorschrift muss eine schriftliche Kündigung die eigenhändige Namensunterschrift des Kündigungsberechtigten tragen, also des Arbeitgebers oder aber des Arbeitnehmers.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun in seinem Urteil vom 24. Januar 2008 – Az.: 6 AZR 519/07 – damit zu beschäftigen, wann eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der Kündigung vorliegt. Nach dem Bundesarbeitsgericht reicht es nicht aus, wenn das Kündigungsschreiben nur mit einem Namenskürzel versehen ist. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Das Bundesarbeitsgericht führt aber auch weiter aus, dass insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen sein soll. Insbesondere kommt es auf die Lesbarkeit des Namenszuges nicht an.

Um sich von vornherein gegen den Einwand zu schützen, eine Kündigung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, muss daher den Beteiligten dringend angeraten werden, eine Kündigungserklärung mit vollem Namen zu unterschreiben und zwar vorsorglich auch so, dass der Namenszug lesbar ist. Wenn dies auch vom Bundesarbeitsgericht nicht unbedingt gefordert wird, so kann sich auf diese Weise ein Streit darüber erübrigen, ob aus einer Unterzeichnung noch der Wille des Unterzeichnenden erkennbar wird, seinen Namen und nicht nur eine Abkürzung niederzuschreiben. Mit der vollen, lesbaren Namensunterschrift kann von vornherein ein Streit um die ordnungsgemäße Unterzeichnung und damit Wirksamkeit der Kündigung vermieden werden.

Oldenburg, den 8. Februar 2008
gez. RA. Brinkmann

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