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Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Wird das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet, stellt sich häufig die Frage nach Resturlaubsansprüchen.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Resturlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Wird der Urlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt, so sind die Urlaubstage vom Arbeitgeber „auszuzahlen“.

Vor diesem Abgeltungsanspruch kann sich der Arbeitgeber schützen, wenn er den Arbeitnehmer unter Anrechnung noch bestehender Resturlaubsansprüche freistellt. Dies ist nach einer Entscheidung des BAG vom 14.08.2007 (9 AZR 934/06) auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber fristlos oder hilfsweise ordentlich kündigt und den Arbeitnehmer rein vorsorglich unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche freistellt.

Dem Arbeitnehmer bleibt jedoch die Möglichkeit, dem Arbeitgeber gegenüber zu erklären, dass er in diesem Zeitraum keinen Urlaub nehmen will und selbst andere Urlaubswünsche äußert.

Eine vorsorgliche Urlaubsgewährung nach einer Kündigung kann dem Arbeitgeber nur angeraten werden. Der Arbeitgeber kann hierdurch das Risiko vermeiden, im Falle einer unwirksamen fristlosen Kündigung doppelt zahlen zu müssen. Denn stellt das Gericht fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, so muss der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung weiterzahlen und darüber hinaus noch etwaige Resturlaubsansprüche abgelten.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber diesem doppelten Risiko durch eine vorsorgliche Urlaubsgewährung vorbeugen kann.

Zieht sich ein Rechtsstreit über längere Zeit hin, so muss den Arbeitnehmern empfohlen werden, rechtzeitig eine Urlaubserteilung zu beantragen, damit der Urlaubsanspruch des vergangenen Jahres nicht verfällt.

Oldenburg, den 12. März 2008