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Wer sollte ein Testament errichten?



Vielen Bürgern ist bewusst, dass eine Regelung ihres Nachlasses für die Hinterbliebenen – auch zur Vermeidung von Streitigkeiten – von großer Bedeutung sein kann. Den meisten ist auch bewusst, dass sie sinnvollerweise eine fundierte rechtliche Hilfe bei dem Erstellen des Testamentes benötigen. Doch tatsächlich verfassen nach Schätzungen von Experten nur etwa 5 % der Bürger tatsächlich ein Testament oder aber eine andere letztwillige Verfügung.

Dabei dienen Testamente nicht nur dazu, den Willen des Erblassers über seine Vermögensaufteilung umzusetzen, sondern auch zur Vermeidung eines etwaigen Streites unter den hinterbliebenen Erben sowie dazu, keine unnötigen Steuerbelastungen entstehen zu lassen.

Wer also sollte ein Testament verfassen? Kinderlose Ehepaare können mit einem Testament vermeiden, dass die Geschwister oder Eltern des zuerst sterbenden Ehegatten Miterben werden und gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft bilden und so beispielsweise an einem gemeinsam erworbenen oder errichteten Haus beteiligt werden. Durch ein Testament vermeiden die kinderlosen Eheleute die Auseinandersetzung des verwitweten Ehepartners mit dessen Schwiegereltern oder deren Kindern.

Familien mit Kindern können mit einem Testament Regelungen treffen, um den verwitweten Ehegatten davor zu schützen, dass die Kinder vorzeitig ihr Erbe verlangen und beispielsweise das gemeinsame Haus verkauft werden muss. Sofern die Kinder ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod des ersten Elternteiles geltend machen, so können sie insgesamt und damit auch nach dem zweiten Elternteil auf den Pflichtteil gesetzt werden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften führen nicht zu einem gesetzlichen Erbrecht. Die Partner dieser Lebensgemeinschaft müssen also ein Testament verfassen, wenn sie sich gegenseitig als Erben einsetzen wollen.

Sind nichteheliche Kinder vorhanden, so sollte in jedem Fall ein Testament errichtet werden, um spätere Auseinandersetzungen zwischen den Erben zu vermeiden.

Vermögende Personen sollten ein Testament in jedem Falle verfassen, insbesondere, wenn die Erbschafts- und Schenkungssteuer-Freibeträge überschritten werden.

Patchwork-Familien, also bei Wiederverheiratung und Kindern aus vorherigen Ehen oder Partnerschaften, sollte ebenfalls zur rechtlichen Klärung und Vermeidung erbrechtlicher Streitigkeiten die Errichtung eines Testamentes empfohlen werden.

Sind Erben verschuldet, so kann durch ein Testament Vorsorge getroffen werden, dass das Erbe nicht für die Schulden „verloren“ geht.

Ist ein sog. „schwarzes Schaf“ in der Familie, so bietet sich die Errichtung eines Testamentes ebenfalls dringend an.

Wie errichte ich ein Testament?



Ein Testament kann grundsätzlich privatschriftlich verfasst werden oder aber notariell. Wird ein Notar mit der Errichtung des Testamentes beauftragt, wird sich dieser um alles kümmern und insbesondere auf die Einhaltung der Formalien achten.

Soll hingegen ein privatschriftliches Testament errichten, so muss der gesamte Text dieses Testamentes handschriftlich niedergelegt, mit Ort und Datum versehen und unter dem Text eigenhändig unterschrieben werden. Erfüllt das Testament diese Formvorschriften nicht, führt dies zur Unwirksamkeit des Testamentes.

Eheleute haben darüber hinaus die Möglichkeit, ein sog. Berliner Testament zu errichten. Auch dieses Testament können die Eheleute handschriftlich aufsetzen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte den gesamten Text handschriftlich verfasst und beide Ehegatten jeweils eigenhändig das Testament unterschreiben.

Mit dem Berliner Testament setzen die Eheleute sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass andere Personen, zumeist die Kinder, nach dem Letztversterbenden Erben werden. Eine solche Regelung macht jedenfalls dann Sinn, wenn die Ehegatten in jungen Jahren über ein überschaubares Vermögen verfügen. Ist der Nachlass jedoch größer als die Freibeträge der Ehegatten, so fällt die Erbschaftssteuer an. Die Freibeträge für die Kinder werden schlicht verschenkt, da diese zunächst nicht Erben werden. Außerdem führt das Berliner Testament bei größerem Vermögen dazu, dass dieses Vermögen des Erstversterbenden zweimal der Erbschaftssteuer unterworfen wird und bei dem zunächst überlebenden Ehegatten schließlich zu einem höheren Vermögen führt und damit ggf. auch zu höheren Erbschaftssteuern wegen der höheren Erbschaftssteuersätze bei größerem Vermögen.

Gerade bei Abfassung des Berliner Testamentes sollten aber auch Einzelheiten beachtet werden, so zum Beispiel die Frage, ob der überlebende Ehegatte an die gemeinsame Verfügung mit dem Verstorbenen Ehegatten gebunden bleiben soll. Er hätte dann nicht mehr die Möglichkeit, die gemeinsam getroffenen Regelungen einseitig abzuändern, beispielsweise dann, wenn sich neue familiäre Situationen ergeben oder aber eines der Kinder "undankbar“ ist. Auch dieses „undankbare“ Kind würde dann ebenso Erbe werden, wie die anderen. Eine nachträgliche Änderung wäre dann ggf. nicht mehr möglich. Im Rahmen eines Berliner Testamentes könnten auch Wiederverheiratungsklauseln aufgenommen werden, nach denen beispielsweise das von dem zuerst versterbenden Ehegatten hinterlassene Vermögen an die Kinder in dem Fall auszukehren ist, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet.

Jedermann kann nur angeraten werden, sich rechtzeitig darüber Gedanken zu machen, ob es aus seiner Sicht und nach seinen Verhältnissen sinnvoll erscheint, seinen Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln, insbesondere, um erhebliche Nachteile für die Hinterbliebenen zu vermeiden. Mit einem Testament kann auch verhindert werden, dass die verbliebenen Familien durch Erbstreitigkeiten zerbrechen.



Oldenburg, den 20. April 2007
RA Brinkmann