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Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach dem ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn der Arbeitnehmer langfristig eine erheblich niedrigere Leistung erbringt, als die anderen Arbeitnehmer.
In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2003 hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, eine langfristige Minderleistung um 1/3 oder mehr im Vergleich zu der Durchschnittsleistung der anderen Arbeitnehmer könne eine solche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt aber nicht ausnahmslos.
Denn eine Kündigung kann immer nur das letzte Mittel sein. So wird der Arbeitgeber regelmäßig zunächst zu ermitteln haben, woran es liegt, dass der Arbeitnehmer nicht die gleiche Leistung erbringt, wie die anderen Mitarbeiter. Treten dabei Umstände auf, durch deren Änderung die Leistungen des Arbeitnehmers verbessert werden können, so hat der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat 12 Jahre Heizöl ausgefahren. Nun soll er Stückgut ausfahren. Zur Einarbeitung begleitet er mehrere Wochen einen Kollegen als Beifahrer. Für die von ihm dann selbst gefahrenen Touren benötigt er erheblich mehr Zeit und fährt zudem deutlich mehr Kilometer als die anderen Fahrer. Nach etwa 9 Monaten kündigte der Arbeitgeber wegen Minderleistung.
Hier sagt das Landesarbeitsgericht Nürnberg, der Arbeitgeber habe nicht alles versucht, die Leistung des Arbeitnehmers zu verbessern. Die Einarbeitung als Beifahrer sei zudem nicht geeignet, die Defizite aufzudecken, die zu der längeren Fahrzeit geführt hätten. Ggf. müsse der Arbeitgeber die Lieferscheine besser sortieren, nummerieren oder auch in einen Hefter einlegen. Außerdem müsse der Arbeitgeber in diesem Falle vorher abmahnen, da nicht auszuschließen sei, dass sich die Leistung des Arbeitnehmers dann bessere.
Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht die ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene Kündigung als unwirksam erklärt.
Oldenburg, den 10. April 2008
gez. RA. Brinkmann
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