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Wenn ein Arbeitgeber sich von einem Arbeitnehmer trennen will, so strebt er häufig den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an, um so Rechtssicherheit zu erlangen und vor Klagen geschützt zu sein. Um den Arbeitnehmer dazu zu bewegen, die Aufhebungsvereinbarung abzuschließen, wird er vom Arbeitgeber häufig unvorbereitet zu einem Gespräch einbestellt, in dem der Arbeitnehmer mit Vorwürfen konfrontiert und ihm eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt wird. Dem Arbeitnehmer, der sich in einer sehr schwierigen Situation befindet, kann nur angeraten werden, nicht sofort unter dem Eindruck der Vorwürfe die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Doch auch wenn auf diese Weise ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde, so ist der Arbeitnehmer nicht rechtlos. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der derartig abgeschlossene Aufhebungsverträge angefochten werden können. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber die insbesondere fristlose Kündigung in Aussicht gestellt hatte, obwohl ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen würde. Muss der Arbeitgeber beispielsweise davon ausgehen, dass die angedrohte Kündigung wegen einer fehlenden Abmahnung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben wird, dann darf er den Arbeitnehmer mit der Androhung der Kündigung auch nicht zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bewegen. Eine solche Drohung ist widerrechtlich. Der Arbeitnehmer kann den Aufhebungsvertrag wirksam anfechten mit dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Auch die Einräumung einer Bedenkzeit bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages ändert grundsätzlich nichts daran, dass dieser angefochten werden kann. Ist es dem Arbeitnehmer aber gelungen, durch Nachverhandeln für ihn günstigere Vertragskonditionen zu erreichen, so scheitert hieran häufig eine spätere Anfechtung, weil die Gerichte dann nicht mehr davon ausgehen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages auf der Drohung seitens des Arbeitgebers beruhte. Oldenburg, den 10. April 2008
gez. RA. Brinkmann
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