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Das Pflichtteilsrecht soll reformiert werden

Die Bundesregierung plant die Reform des Pflichtteilsrechtes, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Pflichtteilsrecht als unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass des Erblassers eingestuft hat. Mit der jetzt vorgestellten Reform beabsichtigt das Bundesjustizministerium, das Pflichtteilsrecht zu modernisieren.

Das neue Recht wird für die Erbfälle gelten, die nach Inkrafttreten eintreten. Damit wird deutlich, dass bei der Planung und Gestaltung von Testamenten und anderen letztwilligen Verfügungen bereits heute die beabsichtigten Reformen berücksichtigt werden sollten, weil die Erbfälle häufig erst unter der Geltung des neuen Rechtes eintreten.

Bisherige Ausschlussfrist von 10 Jahren

Nach der bisherigen Gesetzeslage werden Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils (Pflichtteilsergänzungsanspruches) nicht berücksichtigt, wenn bei Eintritt des Erbfalles 10 Jahren seit der Schenkung vergangen sind. In diesen Fällen kommt es also allein auf diesen Stichtag an. Stirbt der Erblasser einen Tag vor dem Stichtag, so ist die Schenkung insgesamt beim Pflichtteil zu berücksichtigen, stirbt der Erblasser einen Tag danach so findet keine Berücksichtigung statt.

Die Reform sieht jetzt eine gleitende Neuregelung vor, nach der die Schenkung mit dem zunehmenden Ablauf der Frist nur in geringerem Umfang berücksichtigt wird. Konkret wird vorgeschlagen, die Schenkung nur innerhalb des ersten Jahres vollständig, im zweiten Jahr zu 2/10, im dritten Jahr zu 3/10 usw. zu berücksichtigen. Eine solche Regelung würde wohl zu einer größeren Gerechtigkeit führen, wenn sie in der Praxis wegen der schwierigen Berechnung auch komplizierter werden dürfte.

Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Häufig wenden spätere Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zu. Diese Zuwendungen sind nach der bisherigen gesetzlichen Regelung nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn vor oder bei der Zuwendung eine entsprechende Anordnung des Erblassers getroffen wird.

Nach der geplanten Neuregelung soll der Erblasser auch nachträglich in einem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung eine Anrechnung dieser früheren Zuwendungen bestimmen können.

Diese Regelung erscheint sinnvoll, weil der bisherige § 2315 Abs. 1 BGB eher praxisfeindlich und sehr formell ist. Allerdings müssten Pflichtteilsberechtigte künftig bis zum Tode des Erblassers damit rechnen, dass dieser eine Zuwendung nachträglich zu einer anrechnungspflichtigen macht, obwohl der Pflichtteilsberechtigte zunächst davon ausgehen konnte, diese Zuwendung würde nicht angerechnet werden. Die Folge wäre also eine größere Unsicherheit bei dem Pflichtteilsberechtigten, andererseits eine Stärkung des Bestimmungsrechtes des Erblassers.

Stundung von Pflichtteilsansprüchen

Bereits jetzt ist nach der Vorschrift des § 2331 a I BGB eine Stundung des Pflichtteilsanspruches möglich, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruches den Erben ungewöhnlich hart treffen würde. Die Voraussetzungen für eine solche Stundung sind damit ungewöhnlich hoch, so dass diese Regelung in der Praxis eine nur geringe Bedeutung hat.

Mit der Reform sollen die Voraussetzungen für eine mögliche Stundung erweitert werden. Künftig soll schon eine „unbillige Härte“ ausreichen, damit jeder Erbe und nicht nur die Pflichtteilsberechtigten Stundung verlangen können.

Eine solche Regelung ist gerade dann, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt, sehr zu begrüßen und kann auch dazu führen, dass Erben nicht gezwungen sind, eine Immobilie aus der Erbschaft kurzfristig zu veräußern.

Pflichtteilsentziehungsgründe

Unter besonderen Voraussetzungen ist der Erblasser berechtigt, einen Pflichtteil zu entziehen. Einer der bisherigen Gründe war unter anderem der ehrlose und unsittliche Lebenswandel.

Diese Regelung soll durch eine andere ersetzt werden, nach der eine vorsätzlich begangene Straftat einen Entziehungsgrund darstellt. Voraussetzung ist, dass die Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geführt hat und eine Teilhabe am Nachlass dem Erblasser gegenüber unzumutbar wäre.

Ist eine Pflichtteilsentziehung beabsichtigt, so sollten die erweiterten Entziehungsgründe schon vor dem Inkrafttreten der Reform im Testament berücksichtigt werden.

Besserer Ausgleich von Pflegeleistungen

Auch im bisherigen Pflichtteilsrecht können Abkömmlinge verlangen, dass ihre Leistungen im Haushalt des Erblassers beim Erbfall ausgeglichen werden. Die Reform sieht nun vor, dass eine solche Ausgleichung bei allen gesetzlichen Erben möglich wird, und zwar unabhängig davon, ob mit der Pflege ein Verzicht auf ein berufliches Einkommen verbunden war bzw. ist.



Für weitere Rückfragen stehen wir zur Verfügung.



Oldenburg, den 4.7.2007

RA. Brinkmann