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auch ohne Fertigstellungstermin

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Ein Bauunternehmer ist dazu verpflichtet, dem Bauherrn Schadensersatz zu leisten, wenn sich die Bauarbeiten verzögern. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az.: 5 U 521/07) auch dann, wenn in dem Bauvertrag kein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart wurde.

Nach dem OLG Koblenz darf ein Bauherr davon ausgehen, dass bei einem im Frühjahr begonnenen Bau seines Einfamilienhauses die Arbeiten bis zur Dacheindeckung zu Winterbeginn fertig gestellt sind, damit der Bau vor den im Winter verstärkt auftretenden schädlichen Witterungseinflüssen geschützt ist. Den Einwand des Bauunternehmers, vertraglich sei kein fester Fertigstellungstermin vereinbart worden, ließ das Gericht nicht gelten. Bei einem Baubeginn im Frühjahr dürfe der Bauherr berechtigterweise mit dem Abschluss der Arbeiten zu Winterbeginn rechnen. Will der Bauunternehmer geltend machen, dass eine solche Fertigstellung vor Winterbeginn nicht geschuldet ist, dann müsse er gesondert darlegen und beweisen, warum die Parteien etwas anderes gewollt bzw. vereinbart haben.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger den Bau eines Einfamilienhauses in Auftrag gegeben. Als sich schon nach Errichtung des Kellers erhebliche Baumängel zeigten, forderte er den Bauunternehmer zur sofortigen Mängelbeseitigung auf. Bodenplatte und Kellermauerwerk wiesen derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie vor Weiterführung der Bauarbeiten nachgebessert und teilweise erneuert werden mussten. Eine derartige Nachbesserung hatte der Bauunternehmer jedoch nicht angeboten, geschweige denn in Angriff genommen. Dies sah das Gericht als pflichtwidrig an. Die Bauherren waren demnach zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und konnten darüber hinaus Schadensersatz verlangen.


Oldenburg, den 27. März 2008

gez. RA. Brinkmann